Ehescheidung

Versorgungsausgleich

Darunter ist bei der Ehescheidung der Ausgleich der jeweiligen Rentenanwartschaften, die während der Ehe von jedem Ehegatten jeweils erworben wurden, zu verstehen.
Der Ausgleich kann ausgeschlossen werden, wenn die Ehegatten das wünschen. Eine Überprüfung und eventuell anderweitige Entscheidung durch das Familiengericht findet bei einem Ausschluss, den die Ehegatten vereinbart haben nur noch in Fällen statt, in denen sich für das Gericht eine grobe Unbilligkeit aufdrängt. Der Ausschluss ist formbedürftig, also notariell zu beurkunden oder durch zwei Rechtsanwälte im Ehescheidungsverfahren zu erklären. Zuvor sollte unbedingt geprüft werden, ob ein solcher Ausschluss wirtschaftlich sinnvoll ist.

Zugewinn

Bei einer Ehescheidung werden, wenn keine anderen Regelungen durch einen Ehevertrag vorliegen, die Ansprüche auf Ausgleich des in der Ehe erzielten Zugewinns geregelt.
Zugewinn ist die Differenz des Vermögens, das am Anfang einer Ehe bei dem jeweiligen Ehegatten vorhanden war im Verhältnis zu dem Vermögen, das am Ende der Ehe besteht.


Das Anfangsvermögen ist aber um Schenkungen und Erbschaften, die während der Ehe von dem Ehegatten erworben wurden zu erhöhen.
Der Saldo zwischen Anfangs- und Endvermögen ist der Zugewinn. Haben Ehegatten unterschiedlichen Zugewinn erzielt kann somit ein Ausgleichsanspruch bestehen. Die Differenz der Zugewinne ist zu teilen und der Ehegatten mit dem niedrigeren Zugewinn hat Anspruch auf die hälftige Differenz.
Um den Zugewinn berechnen zu können besteht ein Anspruch auf Auskunft über das Endvermögen, das Anfangsvermögen und, nach neuem Recht, auch über das Vermögen im Zeitpunkt der Trennung.
Der Trennungszeitpunkt kann daher als genauer Termin an Bedeutung gewinnen.

vk linda pritzkoLinda Pritzko
Fachanwältin für Familienrecht
Fachanwältin für Erbrecht
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22177 Hamburg

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