Sorgerecht

Das Sorgerecht für minderjährige gemeinsame Kinder steht dem Grunde zunächst beiden verheirateten Eltern gemeinsam zu.
Dabei bleibt es, sofern keine anderweitigen Regelungen durch das Familiengericht getroffen werden, auch nach einer Ehescheidung.
Für nichtverheirateten Eltern steht häufig die elterliche Sorge gemeinsam zu, bei Altfällen wird diese elterliche Sorge gelegentlich aufgrund der aktuellen Rechtslage von dem nichtsorgeberechtigten Elternteil jetzt nachträglich beantragt. Das Familiengericht hat als Maßstab das Kindeswohl anzulegen und danach zu entscheiden.

Umgang

Von dem Sorgerecht ist der Umgang zu unterscheiden.
Häufig streiten Eltern über Dauer und Häufigkeit des Umgangs. Ein Umgangsrecht besteht unabhängig von dem Sorgerecht. Der nicht sorgeberechtigte Elternteil wird daher in der Regel auch den Anspruch auf Umgang mit dem Kind trotzdem geltend machen können. Auch hier gilt aber: Das Wohl des Kindes ist der Maßstab für das Familiengericht.

vk linda pritzkoLinda Pritzko
Fachanwältin für Familienrecht
Fachanwältin für Erbrecht
Bramfelder Chaussee 218
22177 Hamburg

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